Was benötige ich führ meinen Führerschein?

  • Personalausweis / bzw. Reisepass
  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest beim Optiker
  • Erste Hilfe Bescheinigung

Erste Hilfe Kurs!

Um den Führerschein zu erwerben benötigen Sie eine Bescheinigung über Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort, sprich Sie müssen einen Erste Hilfe Kurs absolviert haben.

Hilfreiche Links Erste Hilfe Kurs: 

Bayerisches Rotes Kreuz

Primeros

Begleitetes Fahren ab 17

Gründe für das Begleitete Fahren ab 17

Es ist hinlänglich bekannt, dass die Unfallbeteiligung junger Fahrer - insbesondere der männlichen - überproportional hoch ist.

Die Gruppe der 18- bis 24-jährigen Fahrzeugführer ist an rund 22 % aller Unfälle mit Personenschaden beteiligt. Ihr Anteil an der Bevölkerung beträgt aber lediglich etwa 8 %!

Mehr als 2/3 der an einem Unfall beteiligten Pkw-Fahrer dieser Altersgruppe waren zwischen 18 und 20 Jahre alt.

Voraussetzungen für die Begleitperson(en)

  • Die Begleitperson muss mind. 30 Jahre alt sein
  • Fahrerlaubnis der Klasse B seit mind. 5 Jahren (ununterbrochen) besitzen
  • Nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg

Internationale Schlüsselzahlen

01

Sehhilfe

02

Hörhilfe

78

Nur Automatikfahrzeuge, die nicht über ein Kupplungspedal zum Anfahren , Anhalten sowie Gangwechsel verfügen

79 (C1E > 12 000 kg, L • 3)

Beschränkung der Klasse CE entsprechend der bisherigen Klasse 3 zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse. Dies gilt nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. L steht für die Anzahl der Achsen.

79.02

Nur dreirädrige oder vierrädrige Fahrzeuge der Klasse AM

79.03

Nur dreirädrige Fahrzeuge

79.04

Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

79.05

Leichtkrafträder mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06

Fahrzeugkombination der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt

80

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

95

Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95 (01.01.14)]

96

Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 4250 kg beträgt.

Nationale Schlüsselzahlen

171

Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste.

172

Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste.

174

Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.

175

Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3.

181

Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)

184

Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
  1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und
  2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
  • Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
  • nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und
  • nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

196

Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

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