Gefahrgutausbildung

Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Unter anderem besteht bei der Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eine Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.
Die Erst- und Fortbildungsschulung für Fahrzeugführer erfolgt im Rahmen einer von der IHK anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Den Schulungen wird der als Verwaltungsvorschrift erlassene Kursplan der IHK zugrunde gelegt. Die Schulungen für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße werden von der IHK auf Antrag unter bestimmten personellen und sachlichen Voraussetzungen anerkannt.

Fortbildung der Gefahrgutfahrer

Die Fortbildungsschulung besteht für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer aus einem Kurs und muss in Intervallen von fünf Jahren wiederholt werden. Die Fortbildungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen

ADR-Bescheinigungen

Ausstellen der ADR-Bescheinigung

Nach der Teilnahme an einer anerkannten Schulung und bestandener Prüfung erteilt oder erweitert die IHK die ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren.

Verlängerung der Gültigkeit

Die Fortbildungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen. Das Gültigkeitsdatum der ADR-Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert.

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