Eine jährliche Unterweisung hat nach § 4 der BGV A1 stattzufinden:
"Der Unternehmer hat den Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen, sie muss dokumentiert werden."

BGR A 1 § 4 (2) (Auszug):
Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z. B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben.

Dies kann z. B. durch

  • das Stellen von Verständnisfragen an den Versicherten,
  • Vorführenlassen des Handlungsablaufes durch den Versicherten,
  • Beobachtung der Arbeitsweise des Versicherten

erfolgen.

Es muß zum Beispiel ein jährliche Unterweisung für:

  • Erd- und Straßenbaumaschinenführer
  • Staplerfahrer
  • Ladekranführer
  • Anschläger im Hebezeugbetrieb
  • Hubarbeitsbühnenführer
  • Ladungssicherung

durchgeführt und dokumentiert werden.

Diese Unterweisungen kann man einzeln, oder auch zusammenhängend in verschiedene Modulen durchführen.
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