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(Änderung gültig seit 31.12.2005)
Verstöße gegen die Vorschriften zur Ladungssicherung werden in ihrer Bedeutung für das Unfallgeschehen vielfach unterschätzt. Das steht im Gegensatz zu den Erkenntnissen der Schadenversicherer, die Jahr für Jahr Millionenbeträge für Schäden aufgrund mangelhafter Ladungssicherung zahlen müssen. Deshalb wurde der § 22 Abs. 1 StVO so konkretisiert, um den Verantwortlichen vor Augen zu führen, gegen welche Gefahren die Ladung zu sichern ist. So heißt es nunmehr: „ Die Ladung einschließlich Geräten zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeigen können.“
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