(Änderung gültig seit 31.12.2005)

Der Anlass für die Gesetzesänderung in der StVO bezüglich der Helmpflicht für Quads und Trikes, liegt in dem Anstieg der neu zugelassenen in den Verkehr kommenden Quads und Trikes. Daher lautet § 21a Abs. 2 STVO nunmehr wie folgt: „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“

Dies bedeutet, dass Helmpflicht für die Fahrer und Beifahrer von Quads und Trikes besteht.

Die Festlegung einer Mindestgeschwindigkeit von 20 km/h wurde in die Vorschriften aufgenommen, um zu Beispiel leichte Arbeitsmaschinen wie Mähmaschinen vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen.


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Neue Regeln Höhere Strafen für Abstandssünder