Hubarbeitsbühnen

Die Unfallverhütungsvorschrift „Hebebühnen“ ist die Grundlage für den Einsatz und Betrieb von Hebebühnen.

§ 43 Anforderungen an die Bedienpersonen
Mit dem selbstständigen Bedienen von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühnen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.
De Auftrag zum Bedienen von Hebebühnen muss schriftlich erteilt werden.

Eine jährliche Unterweisung für die Ladungssicherung hat nach § 4 der BGV A1 stattzufinden:
Der Unternehmer hat den Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen, sie muss dokumentiert werden.“