Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert
werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße /
Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Unter anderem besteht bei der Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eine
Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.
Die Erst- und Fortbildungsschulung für Fahrzeugführer erfolgt im Rahmen einer von der
IHK anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Den Schulungen wird
der als Verwaltungsvorschrift erlassene Kursplan der IHK zugrundegelegt.
Die Schulungen für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
werden von der IHK auf Antrag unter bestimmten personellen und sachlichen
Voraussetzungen anerkannt.

Fortbildung der Gefahrgutfahrer
Die Fortbildungsschulung besteht für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer aus einem
Kurs und muss in Intervallen von fünf Jahren wiederholt werden. Die Fortbildungsschulung
und Prüfung kann bereits innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt
werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen


ADR-Bescheinigungen

Ausstellen der ADR-Bescheinigung
Nach der Teilnahme an einer anerkannten Schulung und bestandener Prüfung erteilt oder
erweitert die IHK die ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von
Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren.
Verlängerung der Gültigkeit
Die Fortbildungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf
der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen.
Das Gültigkeitsdatum der ADR-Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert.



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