 |
Aus- und Fortbildung/Fachunterweisung von Flurförderzeugführern
Grundsätzliches: Flurförderzeugführer müssen zum Führen eines Staplers ausgebildet/fachunterwiesen (BGV D 27 §7),fortgebildet und regelmäßig unterwiesen (BGV A1 § 4) werden.
BDV D 27 §7 Auftrag zum Steuern von Flurförderfahrzeugen (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die 1. mindestens 18 Jahre alt sind, 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und 3. Ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
2. Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
3. Versicherte dürfen Flurforderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
BGV A1 § 4 Unterweisung der Versicherten Der Unternehmer hat den Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen, sie muss dokumentiert werden.
|
 |